Unternehmensberatung gegen Wirtschaftskriminalität
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44141 Dortmund
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Laut dem LG Berlin vertößt die unerbetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 1 UWG, sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Ebenso ist auch die Zusendung von E-Mails ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, wettbewerbswidrig. Werbe-Mail Absender können nicht wissen, wie ein Adressat seine Mails abholt (z.B. durch teure GSM- oder Satelliten-Verbindungen). Unerwünschte Mails, für deren Abholung dem Empfänger dadurch unter Umständen hohe Kosten entstehen und für die auch Arbeitszeit verschwendet wird sind demnach generell unzulässig.
Wir werden gegen jeglichen Verstoß des oben genannten Grundsatzes gerichtliche Schritte einleiten.